Über die Freiheit der Justiz und die Selbstbestimmung des Menschen.

Das kürzlich gefällte und rechtskräftige sogenannte „Beschneidungsurteil“ des Landgerichts Köln hat öffentlich hohe Wellen geschlagen. Auch Aussenminister Westerwelle meinte, sich kritisch dazu äußern zu müssen, mit Hinweis auf die „Weltoffenheit“ Deutschlands. Dabei übersah er wohl die Unabhängigkeit der deutschen Justiz. Hoffentlich wird diese jetzt nicht aus falscher politischer Rücksichtnahme bedroht. Das wäre eine schlimme Folge der aktuellen Debatte.

Dass sich der Zentralrat der Juden und die muslimischen Verbände unter Hinweis auf die Religionsfreiheit kritisch äußern würden, war zu erwarten. Um etwas Objektivität in die Sache zu bringen, seien von medizinischer Seite dazu einige Anmerkungen gemacht.

Zitiert sei zunächst zum Urteil aus FOCUS Online vom 26. Juni:

„Nach dem Kölner Urteil ist die religiöse Beschneidung von Jungen im Judentum oder Islam rechtswidrig und eine strafbare Körperverletzung. Schwerer als die Religionsfreiheit wiegt demnach das Selbstbestimmungsrecht des Kindes. In der am Dienstag veröffentlichten Entscheidung verwies das Kölner Landgericht unter anderem darauf, dass der Körper des Kindes durch die in Islam und Judentum verbreitete Beschneidung ‚dauerhaft und irreparabel verändert‘ werde. [...] Die Richter befanden, die mit der Beschneidung einhergehene körperliche Veränderung des Kindes laufe dessen Interesse zuwider, ‚später selbst über seine Religionszugehörigkeit entscheiden zu können‘. Weiter heißt es in dem Urteil, auch sei das Erziehungsrecht der Eltern ‚nicht unzumutbar beeinträchtigt‘, wenn sie abwarten müssten, ob sich das Kind später für eine Beschneidung als ‚sichtbares Zeichen der Zugehörigkeit zum Islam‘ entscheide.

Das Kölner Gericht hatte in zweiter Instanz über die Strafbarkeit eines Arztes zu entscheiden, der einen vierjährigen muslimischen Jungen beschnitten hatte. Er hatte den vier Jahre alten Jungen auf Wunsch der muslimischen Eltern fachgerecht beschnitten. Dennoch kam es zwei Tage später zu Nachblutungen, die Mutter brachte den Jungen in die Notaufnahme. Davon erfuhr die Kölner Staatsanwaltschaft und erhob Anklage gegen den Arzt. Das Amtsgericht Köln sprach den Mediziner in erster Instanz frei, weil eine Einwilligung der Eltern vorgelegen habe. Außerdem dokumentiere die Beschneidung als rituelle Handlung die Zugehörigkeit zum Islam. Das Landgericht bestätigte den Freispruch, doch aus einem anderen Grund: Der Mediziner habe sich in einem sogenannten Verbotsirrtum befunden. Dies bedeutet, dass ein Angeklagter ohne Schuld handelt, wenn ihm bei Tatbegehung die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun. Tatsächlich aber müssten religiöse Beschneidungen als illegal betrachtet werden, da sie die körperliche Unversehrtheit und das Selbstbestimmungsrecht des Kindes verletzten. Etwas anderes sei es, wenn eine Beschneidung medizinisch geboten sei, etwa aufgrund einer Vorhautverengung.“

Un-HeilDazu ist aus medizinjuristischer und chirurgischer Sicht eindeutig festzustellen: Selbst jede fehlerfreie Heilbehandlung, insbesondere Operation ist eine tatbestandliche Körperverletzung (§ 223 StGB), die allerdings nicht strafbar ist, solange sie mit wirksamer Einwilligung des Patienten durchgeführt wird. Damit wird dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten Rechnung getragen. Um „wirksam“ einwilligen zu können, muss der einsichtsfähige Patient aufgeklärt sein. Kern der Aufklärungspflicht des Arztes sind die möglichen Folgen des Eingriffs, nicht alle genau, aber doch nach dem Grundsatz: Je schwerer eine mögliche Folge ist, desto eher muss darüber aufgeklärt werden, auch wenn ihr Eintritt sehr unwahrscheinlich ist. Und es muss in so ausreichendem zeitlichen Abstand vor dem jeweiligen Eingriff aufgeklärt werden, dass der Patient noch eine selbstbestimmte Entscheidung treffen kann. Einsichtsfähig wiederum ist der Patient in aller Regel erst mit 14 bis 18 Jahren, weil er erst dann die Tragweite und Bedeutung des Eingriffs nach erfolgter Aufklärung ermessen kann.

Nun gibt es immer Ausnahmen von der Regel. Es ist klar, dass bei Bewußtlosigkeit und Gefahr für Leib und Leben des Patienten zum Beispiel notfallmässig operiert werden darf. Auch hier hat der Eingriff aber „kunstgerecht“ zu sein. Dieser Begriff ist nun schillernd und muss hier nicht ausführlich erläutert werden; die Behandlung muss angemessen, also zum Beispiel sorgfältig, fachgerecht oder zeitgerecht sein. Jedenfalls resultiert ein Behandlungsfehler („Kunstfehler“) aus einem nicht kunstgerecht durchgeführten Eingriff. Denn in eine fehlerhafte Behandlung hätte der Patient ja niemals eingewilligt. Daher ist die Körperverletzung dann auch rechtswidrig.

Ein Kleinkind aber ist auch bei Bewußtsein in keinem Fall einsichtsfähig; hier kann die Einwilligung aber von den Personensorgeberechtigten (etwa den Eltern) erklärt werden. Die Einwilligung ist aber nur „wirksam“, wenn der Eingriff medizinisch notwendig ist. Um bei der Beschneidung (Zirkumzision) zu bleiben, wäre sie medizinisch notwendig etwa bei einer Verengung der Vorhaut (Phimose) oder gewissen genitalen Missbildungen. Medizinisch notwendig ist nach dem BGH  „eine Behandlungsmethode, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Zeit der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen“. Die Operation muss also „medizinisch angezeigt“, das heisst bei der betreffenden Krankheit indiziert sein: Vereinfacht gesagt, muss der durch die Operation zu erwartende Erfolg bzw. Vorteil für den Patienten grösser sein als das Risiko bzw. die Nachteile der Operation oder deren Unterlassung. Was nun als „Krankheit“ definiert ist, muss hier nicht interessieren, weil eine normale Vorhaut nicht krankhaft ist.

Deutsche BefindlichkeitenBeim Kölner „Beschneidungsurteil“ ist also eigentlich eine aus medizinjuristischer Sicht selbstverständliche Entscheidung getroffen worden. Bisher ist nämlich in dieser Sache nur auf die „Ausnahmen von der Regel“ gesehen worden. Es ist also ungeprüft angenommen worden, dass religiöse Gewohnheiten eine Ausnahme darstellen, die eine Körperverletzung ohne wirksame Einwilligung rechtfertigen. Auch rituelle oder ästhetische Gründe für eine Operation werden ohne wirksame Einwilligung als Körperverletzung betrachtet. Mit Erreichen des einsichtsfähigen Alters kann jeder junge Mann einer Zirkumzision auch aus nichtmedizinischen, also religiösen, ästhetischen, rituellen oder sonstigen Gründen wirksam zustimmen und der Eingriff stellt somit keine strafbare Körperverletzung dar.

Es sei noch auf zwei Aspekte der Zirkumzision hingewiesen. Einmal ist ja bekannt, dass in den USA die Beschneidung von männlichen Neugeborenen fast routinemäßig durchgeführt wird, und zwar deshalb, weil mögliche gesundheitliche Folgen (meist Entzündungen und deren Komplkationen), die im Zusammenhang mit mangelnder Hygiene beim unbeschnittenen Jungen bzw. Mann entstehen können, dadurch verhindert werden sollen. Diese Begründung ist umstritten und wissenschaftlich kaum haltbar, dennoch muss erwähnt werden, dass die bei schlechter Genitalhygiene entstehenden Zell- und Sekretreste (Smegma) neben bestimmten Viren für die Entstehung von Geschwüren am Penis und von Gebärmutterhalskrebs verantwortlich gemacht werden.

Dann kann der Zeitpunkt der Zirkumzision nach diesem Urteil genauer untersucht werden. Bei den Juden beispielsweise erfolgt die Beschneidung einige Tage nach der Geburt und stellt damit kaum ein Problem für das Kind dar. Bei den Muslimen ist das anders. Hier findet die Beschneidung häufig bei kleinen Jungen bis zum Alter von 13 Jahren statt und kann dann ein psychisches Trauma darstellen.

Man sollte vernünftigerweise allerdings in dieser Sache „den Ball flach halten“, denn die seit Jahrtausenden durchgeführte Beschneidung von Jungen und Männern hat ganz offensichtlich keine katastrophalen Folgen für die betroffenen Gesellschaften gehabt (Mir sind aber entsprechende Untersuchungen besonders zur kleinkindlichen Beschneidung nicht bekannt). Zudem werden eine Menge an Entscheidungen über den Kopf von Kindern hinweg getroffen, die erforderlich oder nicht erforderlich sind und, wenn man so will, eine Vergewaltigung der Selbstbestimmung des Kindes darstellen, das aber, wie gesagt, noch keine eigene Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit hat. Daher ist es ratsam, hier für Rechtssicherheit zu sorgen und Eltern und Ärzten eine tragfähige Brücke zu bauen. Nebenbei bemerkt zeigt sich das katholische Christentum (nicht nur hier) als bemerkenswert fortschrittlich: Die Taufe ist ja ausgesprochen schmerzlos, unblutig und nicht verstümmelnd, stellt aber dennoch einen „character indelibilis“, also ein unverlierbares Merkmal dar. Mit 14 bis 18 Jahren wird der getaufte Mensch dann, wenn er einsichtsfähig ist, in der Firmung, der Vollendung der Taufe, ausdrücklich auf seinen Willen hin, Christ zu sein, befragt. Es scheint also nur billig, wenn dieser Respekt vor der Selbstbestimmung und der Einsichtsfähigkeit auch von anderen Religionen verlangt wird. Warum sollte eine Lösung der Frage nicht auch darin bestehen, die Entscheidung zur religiös motivierten Beschneidung den einsichtsfähigen Jugendlichen zu überlassen? Wenn sie sich schon nicht für eine Religion entscheiden können, die auf so krude Zeichen wie Verstümmelungen, Tieropfer, Bekleidungsvorschriften oder Witwenverbrennungen verzichten kann.