Ein erster Bericht über die Schäden, die feministische Politik anrichtet – und zwar für die Volkswirtschaft, das Rechtssystem, für Kinder und Väter. Dabei wird eine neue Art von Armut künstlich erzeugt.

Zur Zeit der Wahlkämpfe - besonders wenn Regierungen um ihren Fortbestand fürchten - ist oft die Rede von „sozialer Ungerechtigkeit“ und der wachsenden Armut in Deutschland. Politische Diskussionen erschöpfen sich dann darin, sich gegenseitig mit Versprechungen von sozialen Wohltaten zu überbieten, nur selten wird problematisiert, wie Armut entsteht und wie sie zu definieren ist.

In der Europäischen Union geht man davon aus, dass relative Armut vorliegt, wenn das Einkommen so niedrig ist, dass die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben unmöglich ist. Demnach wird die Armutsgrenze unterschritten, wenn das Einkommen weniger als 60% des durchschnittlichen Einkommens beträgt. Die Vorstellung von relativer Armut sorgt dafür, dass wir immer eine Form von Armut sowie eine dazugehörige Diskussion darüber haben werden; nie nachlassen wird die Klage über „soziale Kälte“.

So wird der Sozialstaat legitimiert und immer weiter ausgebaut. Die Ursachen der Armut werden nicht reflektiert – erst recht nicht, wenn es um eine Armut geht, die künstlich „gemacht“ wird, um vorsätzliche „Verarmung“ also - wenn jemand, der ursprünglich gute Ausgangsbedingungen hatte, in die Armut gezwungen wird.

Hier stoßen wir auf ein gesellschaftliches Problem von dramatischem Ausmaß: Denn eines der größten Armutsrisiken von heute ist gleichzeitig etwas, das zum Weiterbestehen unseres Wohlstandes - der Gesellschaft insgesamt - unentbehrlich ist: nämlich Kinder. Die sind inzwischen ein Armutsrisiko geworden.

Damit kriegt das Wort von der „Kinderarmut“ einen neuen Sinn: Wir sind arm an Kindern. Uns fehlt der Nachwuchs, wir betreiben Raubbau an der Zukunft. Wir beobachten die paradox anmutende Situation, dass arme Gesellschaften einen großen Kinderreichtum haben, wir in einer reichen Gesellschaft hingegen der Meinung sind, wir könnten uns Kinder nicht leisten.

Junge Paare teilen diese Befürchtung und schieben ihren Kinderwunsch immer weiter auf, sie glauben - und das ist auch nicht von der Hand zu weisen -, dass sie in jungen Jahren nicht die finanziellen Voraussetzun­gen für ein Kind haben, schon gar nicht für zwei oder drei. Erschreckend ist in dem Zusammenhang auch die immer noch steigende Zahl von Abtreibungen, zumal von Abtreibungen, die als „soziale Indikation“ gelten – was so viel heißt wie: Es ist kein Geld für Kinder da. Auch so schafft sich Deutschland allmählich ab.

Sehen wir genauer hin: Können sich Familien mit mehreren Kindern oft nur mühsam an der Armutsgrenze entlang hangeln, so stürzen sie mit Sicherheit in dauerhafte Armut ab, wenn Trennung und Scheidung eintreten. Wie oft das passiert, können wir an Statistiken zur Scheidungshäufigkeit ablesen. Die Zahlen verraten uns aber noch nichts über den besonderen Charakter der Scheidungen von heute, die nicht mehr mit denen von früher - oder denen in der DDR - zu vergleichen sind.

Die ersten Zahlen einer verborgenen Armut kommen ans Licht

Das tatsächliche Armutsrisiko liegt also nicht bei den Kindern – sondern bei der Art der Scheidungen. Die folgende Darstellung will abschätzen, welche Dimension der Schaden hat, der an dieser Stelle entsteht. Schon ein erster Überblick zeigt, dass es angeraten ist, professionelle Untersuchungen folgen zu lassen – sowohl im Hinblick auf die Volkswirtschafti als auch auf den Zustand der aktuellen Rechtssprechungii. Schaden entsteht außerdem für den „Scheidungskrüp­pel Mann“ - sowie für die betroffenen Kinder. Um die Umrisse eines Gesamtbildes zu zeigen, wurden über einen Zeitraum von 5 Jahren ca. 250 Biographien von geschiedenen Vätern ausgewertetiii.

Ein Beispiel verdeutlicht die Zusammenhänge: Ein Facharzt, der einst so gut verdiente, dass er heute Millionär sein könnte, ist nach der Scheidung an seine psychischen und finanziellen Grenze gelangt. Zwar ist nun schwer abzuschätzen, was genau der Volkswirtschaft damit an Leistungen entgangen ist, wenn die Politik jedoch - wenn es um Frauenquoten geht - die optimale Ausschöpfung von „Potentialen“ als Ziel ansieht (Stichwort „Wertschöpfungsverlust“), sollte sie auch berücksichtigen, was für Potentiale und Ressourcen fahrlässig verschwendet werden, zumal so eine zerstörte Karriere kein Einzelfall ist. Hier ist inzwischen eine „kritische Masse“ entstanden.

Als der Mann noch Geld hatte, investierte er über 100.000 €, um dagegen zu klagen, dass ihm sein Kind entzogen wird – nun seit fast 8 Jahreniv. So ein Schicksal würde uns zu Tränen rühren, wenn es um eine Mutter ginge und die Geschichte in Argentinien zur Zeit der Militärdiktatur spielte. Hier zeigt sich aber auch schon, wie gut die Rechtspraxis an so einem Fall verdient; sie kann es sich leisten, dass eine übergeordnete Instanz - in diesem Fall der ‚Europäische Gerichtshof für Menschenrechte’ -, diese Praxis als „Verstoß gegen die Menschenrechte“ anprangertv. Hier wird auch der Grad der Korruption erkennbar: Das Rechtssystem deckt und belohnt nicht nur Rechtsbrüche von Seiten der Frauen – es profitiert davon und begeht selber welchevi.

Es gibt etwa 200.000 Scheidungen jährlich, dazu addieren sich fast ebenso viele Trennungen mit Kindern unverheirateter Paare. Geschätzte 300.000 Kinder erleiden die Folgen der Streitigkeiten. Etwa die Hälfte der Trennungen ist hochstrittig, d.h. es gibt jahrelangen Streit um Unterhalt und Umgang mit den Kindern. Immerhin schafft es die andere Hälfte, langwierige und zermürbende Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden - meist durch Verzicht auf gegenseitige Ansprüche. Doch auch wenn der Rechtsstreit irgendwann ein Ende findet - oft eins, mit dem beide Parteien nicht zufrieden sind -, so bleiben jahrelange Nachwirkungen. Die Unterhaltsverpflichtung dauert bis zum Ende der ersten Ausbildung, längstens bis Ende des 26. Lebensjahres des Kindes. Kann das Kind seinen Lebensunterhalt immer noch nicht selbstständig sichern, bleiben Unterhaltsverpflichtungen weiter bestehen. Die durchschnittliche Belastungsdauer beträgt für den Mann etwa 20 Jahre - und übersteigt damit in vielen Fällen die Dauer der Ehe. Diese „Nachhaltigkeit“ der Belastung wird generell nicht berücksichtigt; ein Neuanfang für den Mann ist in den meisten Fällen gar nicht möglich.

Bei geschätzten 200.000 konfliktbehafteten Trennungen und Scheidungen pro Jahr kommt man bei einer durchschnittlichen Belastungsdauer von 20 Jahren auf etwa 4 Millionen Männer mit betroffenen Kindern. Das Armutsrisiko dieser Männer steigt mit der Anzahl der Kinder deutlich an. Die Auswertung der zur Verfügung stehenden Statistikenvii ergibt folgendes Modell:

Anzahl der Kinder, der sich trennenden Paare:

  • ca. die Hälfte hat 1 Kind
  • ca. ein Drittel hat 2 Kinder
  • ca. ein Sechstel hat 3 oder mehr Kinder

Vom Armutsrisiko durch Unterhalt betroffen sind

  • ca. 10% der Männer mit 1 Kind
  • ca. 50% der Männer mit 2 Kindern
  • ca. 100% der Männer mit 3 oder mehr Kindern

Das zeigt, dass von 4 Millionen betroffenen Männern diejenigen mit 3 oder mehr Kindern - das sind 660.000 - durch Unterhaltsverpflichtun­gen dauerhaft verarmt werden. Ein weiteres Sechstel der Männer mit 2 Kindern verarmt, das sind weitere 660.000 Männer. Ein Zwanzigstel der Männer mit einem Kind gerät in Armut, das sind weitere 200.000.

Das ergibt eine Summe von ca. 1,5 Millionen Männern, die von dauerhafter Armut durch Unterhaltsforderungen betroffen sind.

Die Zahl überrascht. Das hat seinen Grund. Denn diese Armut wird geschickt verdeckt. Unterhaltszahlungen, die geschiedene Männer leisten, werden ihnen bei statistischen Erhebungen nämlich nicht vom verfügbaren Einkommen abgezogen, sie werden stattdessen als eigene „Konsumausgaben” betrachtet. Schon bei der Erfassung der Daten wird bei den Zahlungsverpflichteten nicht nach Unterhaltsleistungen gefragt; bei den Empfängern der Unterhaltsleistungen wiederum wird die empfangene Geldleistung, die vom Mann versteuert wurde, zum Haushaltseinkommen dazugerechnet. Das wirkt so, als fiele Geld vom Himmel. Dass es sich dabei um Transferleistungen von Männern an Frauen handelt, wird nicht sichtbar gemacht. Geschiedene Männer - insbesondere Väter - werden so künstlich „reich gerechnet“ und fallen formal viel seltener unter die Armutsgrenze, als es bei einer korrekten Berücksichtigung der Zahlungsströme der Fall wäre. So gibt es Männer, die Schulden machen müssen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, gleichzeitig aber als „nicht bedürftig“ gelten, weil man ihnen mit der Art der statistischen Auswertung Gelder andichtet, die sie nicht haben.

So wird auch im ‚3. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregie­rung’ aus dem Jahre 2008 der gezahlte Unterhalt als „privater Konsum“ des Unterhaltsverpflichteten gewertet. Anders ausgedrückt: Das Geld, das ein Trennungsvater an seine Kinder und seine Exfrau zahlen muss, taucht in der Statistik so auf, als würde er das für seinen Sportwagen ausgeben. Die Öffentlichkeit wird so gezielt darüber hinweg getäuscht, wie viele Väter durch Unterhaltszahlungen in Armut getrieben werden.

Zugleich wird damit die Trennung eines Vaters von seinen Kindern eingeleitet; denn die Betrachtungsweise setzt voraus, dass ein Vater, dessen Betreuungsleistungen als wertlos angesehen werden, auch problemlos - ohne dass sich damit für ihn etwas ändert - auf die Kinder verzichten kann. Die Forderung nach Unterhalt, die seine Leistungen ignoriert, wird zu einem Instrument, um Männer in ihrer Rolle als Vater und in ihrer wirtschaftlichen Existenz „zu entsorgen“.

In der Öffentlichkeit stellt sich das anders dar – so, als beträfen Unterhaltsforderungen lediglich Gelder, die „sowieso vorhanden sind“. Den Männern wird leichtfertig unterstellt, sie wollten davon „nicht genug abgeben“ und sie hätten die Möglichkeit, sich vor Zahlungen zu drücken. Dabei wird verkannt, mit welcher Härte der Gesetzgeber durchgreift, falls ein Zahlvater säumig istviii.

Gerade Vätern mit mehreren Kindern droht nach Trennung und Scheidung die Vernichtung ihrer bürgerlichen Existenz durch Unterhaltsverpflichtungen. Von dem, was bleibt, führen sie ein Leben am Rande der Gesellschaft. Wohnen die Kinder weiter entfernt, so haben sie noch nicht einmal das Geld, um den Kontakt aufrecht zu erhalten.

Andererseits sind über die Situation von Trennungsmüttern auf der gleichen Datenbasis von der Bundesregierung schon verschiedene Untersuchungen herausgegeben worden - und waren stets ein Gegenstand der öffentlichen Erregung. Die wirtschaftliche Situation von Trennungsvätern bleibt regelmäßig unberücksichtigt. Hier ist die Wahrnehmung auf einem Auge blind.

Das Leid hat keine Grenzen und nimmt kein Ende

Neben der Verarmung droht also vielen Trennungsvätern etwas, das noch schlimmer ist: der Verlust ihrer Kinder. Schätzungsweise 2 Millionen Väter sind von Kindesentzug und Kindesentfremdung betroffen, allerdings lassen sich solche Zahlen nur schwer schätzen; zwar kann man versuchen, die Zahl der Umgangsverfahren hochzurechnen und man kann eine Dunkelziffer annehmen - doch was besagt das schon? Zahlen bemessen das Unglück nicht in seiner Tiefe. Auch Trennungen, die auf den ersten Blick glimpflich verlaufen, bringen eine „Kindesentfremdung light“ mit sich, deren wirkliches Ausmaß erst später offenbar wird. Kinder sind ein Glück. Nicht nur die niedlichen Kleinen. Auch im Alter stiften Kinder dem Dasein einen Sinn, ihr unbefangenes Lachen ist der Lohn für die Mühen des Alltags. Ein Mann ist bereit, für seine Kinder fast jedes Opfer zu bringen und ihnen ein Lebenswerk zu hinterlassen. Sterbende wünschen sich, wenigstens einmal noch ihre Kinder zu sehen. Ein Kind zu verlieren, gilt als größtmögliches Unglück. Dagegen ist Armut eine Kleinigkeit.

Das am häufigsten eingesetzte Mittel, einen Vater dauerhaft von seinen Kindern zu trennen, ist das Vortäuschen von Straftaten. In den jährlich mehr als 30.000 Umgangsverfahren sind Vorwürfe bezüglich Kindesmissbrauch und häuslicher Gewalt an der Tagesordnung. Die Kriminalisierung von Vätern hat ein Ausmaß erreicht, das stutzig machen müsste. Dass es sich bei vielen der Beschuldigungen um Inszenierungen handelt, ist ein offenes Geheimnis. Gerichte entscheiden inzwischen jedoch nicht mehr in dubio pro reo, sondern generell pro femina. Vorwürfe werden als Tatbeweis gewertet, und ein neues Gutachterwesen hat sich auf die Unterstützung von Falschvorwürfen spezialisiert. Viele Trennungsväter sind dieser Konfrontation nicht gewachsen. Sie quälen sich mit Fragen nach dem Warum ihres Scheiterns, hadern mit ihrem Schicksal und erleiden eine dauerhafte Zerstörung ihres Selbstwertgefühls.

Die medizinischen Folgen, die man nun beobachten kann, wirken noch vergleichsweise milde: Ein- und Durchschlafstörungen, Magenschmer­zen mit Übelkeit und Erbrechen, Darmprobleme mit Durchfall, Herz- und Kreislaufprobleme mit Schweißausbrüchen, Atemnot und Kopfschmerzen. Dazu kommen innere Unruhe, Weinkrämpfe, Zwangsvorstellungen mit immer wiederkehrenden Tagträumen, Überempfindlichkeit gegenüber Mitmenschen im jähen Wechsel mit völliger Teilnahmslosigkeit.

Auf Grund solcher Verhaltensänderungen werden Trennungsväter bevorzugt Opfer von Mobbing am Arbeitsplatz. Zunächst werden sie wegen ihres privaten Scheiterns kritisiert, dann wird ihre Arbeit herabgewürdigt. Sie werden beschimpft und isoliert. Hinter ihrem Rücken wird schlecht über sie geredet, sie werden lächerlich gemacht, und es werden Gerüchte über sie verbreitet.

Sie standen schließlich vor Gericht, vielleicht wurden sie von der Polizei abgeführt. Allein die Tatsache, dass ihnen der Prozess gemacht wurde, gilt als Schuld. Sie teilten sich die Anklagebank mit echten Verbrechern. Kinder, die so etwas nur aus dem Fernsehen kennen, können es noch nicht richtig einordnen, dass ihr Papa angeklagt ist und plötzlich zu den „Bösen“ gehört. Zustimmung und Unterstützung kann so ein Vater nur noch bei denen finden, die ihrerseits ein gebrochenes - zumindest kritisches - Verhältnis zur Justiz haben. Für die meisten, die sich so eine Einstellung nicht leisten können und weit davon entfernt sind, einen Unrechtsstaat zu vermuten, bleibt der Eindruck, dass „da irgendwas dran sein muss.“ Die Frau wiederum gefällt sich in der Rolle der Klägerin, in vielen Fällen spielt sie sich gleich zur Richterin auf.

Die Väter werden verdächtigt, psychisch krank zu sein - was auch nicht falsch ist, früher sprach man von „gebrochenem Herzen“ -, es wird ihnen klar gemacht, dass man nichts mehr mit ihnen zu tun haben will. Die Arbeitskollegen reden nicht mehr mit ihnen und meiden den Kontakt. Ihre Arbeitsleistung wird abwertend beurteilt, sie erhalten nur noch sinnlose Tätigkeiten, schließlich droht man ihnen mit der Kündigung. Oft greifen Unterhaltsstreitigkeiten auch unmittelbar in das Arbeitsverhältnis ein; Ansprüche – selbst wenn sie noch nicht rechtskräftig sind – werden beim Arbeitsgeber gepfändet, so wird das Arbeitsverhältnis empfindlich beschädigt.

Schulden, der Verlust von Wohnung und Arbeitsplatz, Isolation und Einsamkeit führen in eine tiefe Depression, die oft noch durch Alkohol- und Drogenabhängigkeit verschärft wird. Die ehemals „neuen Väter“ gelten nun als die neuen Verlierer. Sie stehen da, als hätten sie ihr gesamtes Vermögen durch Dummheit oder Spielsucht verloren. Der Anteil der Scheidungsopfer unter den Obdachlosen wird auf bis zu 90% geschätzt. Untersuchungen zeigen außerdem, dass jeder 7. Trennungsvater in so einer Situation keine Perspektive mehr sieht - und sich umbringt. Statistiken weisen nach, dass sich viermal mehr Männer umbringen als Frauen. Manche Frauen sehen in dem Modell der Unterhaltszahlungen eine „Errungenschaft“, manche Männer die „Lizenz zum Töten.“

Eine neue Form von Missbrauch ist entstanden

Auch den Trennungskindern geht es schlecht. Sie werden auf eine neue Art „missbraucht“. Viele Fälle von Umgangsboykott haben einen beschämend materiellen Hintergrund. Zunächst wird das Kind „als Geisel“ genommen, dann wird über Unterhaltsforderungen Lösegeld erpresst. Damit das funktioniert, wird das Kind vom Vater isoliert, und alle positiven Erinnerungen an ihn werden gelöscht. Mit gebrochenem Willen und neu programmierter Erinnerung wird es vor Gericht gegen den Vater in Stellung gebracht. Die Folgen dieser Misshandlung sind seelische Schäden, die denen von Kindern ähneln, die im Krieg aufgewachsen sind. Häufig entwickelt sind Störungen der Selbstwahrnehmung, die in Essstörungen wie Magersucht, Fettsucht und Bulimie münden.

Da Kinder dazu neigen, sich selbst die Schuld an der Trennung der Eltern zu geben und sie große Ängste entwickeln, auch noch den anderen Elternteil zu verlieren und sie dieser Situation nicht entfliehen können, agieren sie ihre Aggressionen an sich selbst oder an Gleichaltrigen ab. Sie lernen, ihren Wahrnehmungen und Gefühlen zu misstrauen und verfallen in einen Zustand der Apathie, bei dem Ansprechbarkeit und emotionale Reaktionen stark reduziert sind. Sie agieren wie Roboter, die stur an einem fest eingebrannten Programm festhalten. Wenn Väter vor Gericht ihren entfremdeten Kindern gegenüberstehen, dann überkommt sie das maßlose Entsetzen.

Den Kindern droht ein spätes und belastendes Erwachen. Was sollen sie denken und was werden sie fühlen, wenn ihnen gewahr wird, dass die Zerstörung ihrer „glücklichen Kindheit“, dass ihre Leiden und Entwicklungsstörungen der klagenden Mutter ein paar Silberlinge wert waren? Dann erfahren sie, wie es ist, „wenn’s um Geld geht“. Auch das Rechtssystem verliert an Achtung, wenn offenbar wird, dass es sich hat „kaufen lassen“, weil es nicht den Angeklagten schützte und das Recht „pflegte“, sondern den Profiteuren von Ehestreitigkeiten eine Einnahmequelle sicherte.

Es ist nach und nach eine Rechtsunsicherheit entstanden, die es zur Schicksalsfrage macht, an welche Richter man gerät. Dennoch lassen sich in der Unübersichtlichkeit, die das Bild bietet, Tendenzen erkennen. Die Entwicklung der Scheidungsgesetzgebung folgt zwei Maximen: Einerseits versucht man, so viel wie möglich „für Frauen“ zu tun. Andererseits soll der Staat von Verpflichtungen weitgehend frei gehalten werden. So bleibt nur, alle Kosten auf den Mann abzuwälzen.

Der Frau soll ihr komfortabler Lebensstandard erhalten bleiben – „Einmal Nerz, immer Nerz“, ist nicht nur eine volkstümliche Floskel; sie wird auch im Namen des Volkes vom Richter amtlich verkündet. Die gemeinsamen Kinder, die eheliche Wohnung und die weitgehende oder völlige Freistellung von Berufstätigkeit soll für sie garantiert werden, auch zu dem Preis, dass der geschiedene Mann mehr leisten muss als vorher - und mehr als er kann und das unter erschwerten Bedingungen, die nicht berücksichtigt werden: Oft muss er - zumindest übergangsweise - zwei Wohnungen unterhalten und zusätzliche Reisekosten aufbringen, er muss sich neu einrichten, und den Beitrag der Ehefrau zur Haushaltsführung, der ihm nun fehlt, kompensieren: Man hängt ihm Gewichte an die Beine und verurteilt ihn, schneller zu laufen als vorher.

Die Regelungen sind in einer wirtschaftlichen Schönwetter-Periode entstanden. Nun wird das Geld knapp, und um die „Besitzstände“ der Frauen nicht zu gefährden, müssen die Schrauben angezogen werden. Hier hat sich die Lage soweit zugespitzt, dass Fälle dokumentiert sind, bei denen von einem Vater wissentlich zuviel verlangt wird (im Fall eines Polizisten etwa, über dessen Einkünfte die Richter Klarheit haben) – er gerät dann in eine Schuldenspirale.

Die tatsächliche Zahlungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird nicht berücksichtigt – das gilt auch für die notorischen Klagen über Männer, die „keinen oder zuwenig“ Unterhalt zahlenix. Wenn ein Mann nicht zahlen kann, springt das Jugendamt ein, das ihn auffordert, zusätzliche Tätigkeiten aufnehmen, um die Schulden zu begleichen – bis das Jugendamt eines Tages aufgibt und auch ein Inkassobüro kapituliert, weil einfach „nichts mehr zu holen ist“. Hier spielt auch die Pfändungsgrenze eine Rolle. Ist ein Schuldner, der beispielsweise Mietschulden hat, vor Pfändungen unterhalb dieser Grenze geschützt, so ist die Pfändungsgrenze bei Unterhaltsverpflichtungen aufgehobenx.

Ein geschiedener Vater hat so gut wie keine Chance auf eine „Flucht nach vorn“. Denn sollte er wider Erwarten zu höheren Einnahmen kommen, so erhöhen sich damit automatisch die Unterhaltszahlungen für Frau und Kinder, unabhängig davon, wie das finanzielle Niveau der inzwischen geschiedenen Familie früher war. Es bleibt dem Mann nur die „Flucht nach hinten“ – in die Resignation.

Hier kann man kann sich nicht des Verdachtes erwehren, dass solche „Nebenwirkungen“ nicht etwa als Kollateralschäden billigend in Kauf genommen werden, sondern dass die Zerstörung von Existenzen das eigentlich Ziel einer im Kern zutiefst männerfeindlichen Initiative ist. Der Volksmund spricht davon, dass die Kühe geschlachtet werden, die man melken will. Doch es handelt sich bei den „Kühen“ um die eigentlichen Leistungsträger. Ihnen ein Bein zu stellen, hat gesamtgesellschaftliche Auswirkungen.

Ein Vater, der sich im Rahmen seiner Möglichkeiten intensiv um seine Kinder kümmert, wird durch die gegenwärtige Rechtspraxis betrogen; denn im Scheidungsfall wird seine Rolle ausschließlich auf die Erbringung von Geldleistungen beschränkt. Natural- und Betreuungsleistungen werden bei der Mutter als geldwerte Leistung gewertet, während sie beim Vater als reine Freizeitbeschäftigung betrachtet werden. Hier gilt ein primitives Weltbild: ein Vater ist ausschließlich für das Geldverdienen da, eine Mutter ausschließlich für die Erziehung der Kinder. So wird mittels staatlicher Macht unversehens das Familienmodell der Nazizeit wieder hergestelltxi.

Weder in der ‚Düsseldorfer Tabelle’, die von den Familiengerichten zu Unterhaltsberechnungen herangezogen wird, noch in den ‚Unterhaltsrichtlinien’ der Oberlandesgerichte wird die Betreuungslei­stung der Väter thematisiert oder angemessen berücksichtigt. Zwar wird immer wieder gefordert, Väter sollen sich mehr an der Kindererziehung beteiligen - doch wenn sie dies tatsächlich tun, wird diese Leistung weder gewertet noch gewürdigt. Hier wird die Doppelzüngigkeit der Geschlechterdiskussion offenbar und zeigt das Ausmaß an destruktiver Energie, die sich als die stärkste Kraft im Schmelztiegel der verschiedenen Interessen erweist.

Zwar hat die ‚Düsseldorfer Tabelle’ keine Gesetzeskraft, sie wird aber schematisch angewandt und wie ein Gesetz gehandhabt. Da die nichtmonetären Leistungen der Väter von den Jugendämtern und Familiengerichten regelmäßig ignoriert werden, kann man bei der ‚Düsseldorfer Tabelle’ von einer „Anstiftung und Anleitung“ zum schweren Betrug im Sinne des Strafgesetzbuches sprechenxii.

Das Zusammenwirken der verschiedenen Kräfte, die zumeist mit dem etwas unglücklichen Ausdruck „Scheidungsindustrie“ umschrieben werden, wird erst in letzter Zeit in seinen Umrissen erkanntxiii. Wirkten zunächst Ausdrücke wie „Frauen- und Mütterlobby“ oder „feministische Gesinnungsjustiz“ als Kampfausdrücke, so kann man beobachten, dass sie zunehmend in den allgemeinen Sprachgebrauch übergehen. Die Stimmung scheint sich zu ändern. Dennoch: Es wird oft nicht gesehen, dass ruinöse Scheidungen und die Zersetzung der Familie nicht etwa Nebenwirkungen des Feminismus sind, sondern ihrer Ziele. Entstanden ist die destruktive Unwucht in der Rechtssprechung durch eine beharrliche Lobby-Arbeit von gut organisierten „feministischen Juristinnen“, die seit 1978 regelmäßig Tagungen abhalten, neue Gesetzesinitiativen starten und es inzwischen geschafft haben, eine misandrische Grundstimmung zu verbreiten, bei der Männer „als Gruppe“ bereits vorbestraft sind.

Es handelt sich dabei nicht um eine „hidden agenda“; die Ziele der namentlich bekannten Aktivistinnen sind deutlich: Es geht um die Dekonstruktion von Ehe und Familie, die als „Unrechtssysteme“ empfunden werden, um an diesem neuralgischen Punkt das „patriarchale Herrschaftssystem“ auszuhebeln, was dann eine „Befreiung der Frau“ bewirken soll.

Der Betrug beginnt schon bei der Strafanzeige wegen Unterhaltspflicht­verletzung – sie kann jeden aus heiterem Himmel treffen. Die Unterhaltungsforderung ist ein Konstrukt, mit dem das Wirtschaftsmo­dell einer Familie, das bisher funktioniert hat, umgedeutet wird in eine Bringschuld des Mannes. Verdient er gut, zahlt er die Raten für Haus und Auto, kümmert er sich obendrein so viel wie möglich um die Kinder, versorgt und beschenkt er seine Frau großzügig – so schützt ihn das nicht davor, dass sie ihn auf Unterhalt verklagt; denn ihr Anspruch beruht auf der Missachtung seiner Leistungen. Das gilt sowohl für seine Betreuungsleistungen, als auch für seine finanziellen Zuwendungen.

Die Unterhaltspflicht setzt ohne Vorwarnung in dem Moment ein, wenn die Ehefrau Vorschuss verlangt. Es spielt keine Rolle, dass sie vorher sowieso über das „gemeinsame“ Vermögen verfügen konnte und mit dem bisherigen Wirtschaftsmodell, das sie selbst mitgestaltet hat, gut versorgt war; sie kann problemlos das Konto plündern, mietfrei wohnen und gleichzeitig behaupten, der Mann zahle keinen Cent Unterhalt.

Dass der Mann für die Kosten und Nebenkosten der ehemals „elterlichen Wohnung“ aufkommt, wird nicht verrechnet, sie kann geltend machen, dass ihre - von ihr selbst herbeigeführte - neue Wohnsituation ein „aufgezwungener mietwerter Vorteil“ ist, der nicht berücksichtigt wird. Sie kann außerdem durch ihren Anwalt vortragen lassen, es sei der „gemeinsame Lebensplan“ gewesen, dass die Ehefrau „grundsätzlich nicht arbeitet“. So sichert sie sich höchstmögliche Ansprüche; denn die begründen sich aus der Differenz von ihrem zu seinem Gehalt.

Sein Gehalt ist jedoch nicht alles. Um den Unterhaltsanspruch zu optimieren - das Honorar der Anwälte richtet sich nach der Höhe des Streitwerts -, werden weitergehende Forderungen erhoben; es wird ein „fiktives Gehalt“ angenommen, es werden Nebeneinkünfte unterstellt, Vermögen und Verdienst werden vermischt, und vom Mann wird erwartet, dass er auf Ersparnisse zurückgreift. Es werden auch Forderungen ohne Angabe von Gründen zugelassen.

So wird ein Vater in Armut getrieben, ohne dass er ein Unrecht begangen hätte. Wird er in seiner wirtschaftlichen Existenz auch noch derart geschädigt, dass dauerhafte, wirtschaftliche Not eintritt, kann man tatsächlich vom „Straftatbestand des schweren Betruges“ sprechen. Für den Mann entsteht der Eindruck, er müsse womöglich lebenslänglich Reparationszahlungen leisten und um die zu legitimieren, wird ihm faktisch die Alleinschuld zugesprochen.

Er kann sich nicht wehren: Die juristischen Mittel, die ihm verbleiben, gelten als „nachrangig“ – das heißt: Sie werden erst behandelt, wenn es zu spät ist. Das gilt für die so genannte „negative Feststellungsklage“, mit der er sich gegen überhöhte Ansprüche zur Wehr setzen kann, das gilt für Klagen wegen Prozessbetrug oder wegen falschen Verdächtigungen – all das steht zurück gegenüber den Eilanträgen einer Frau, die Unterhaltsvorschuss einfordert. Werden die Zahlungsver­pflichtungen später korrigiert, werden überzahlte Beträge grundsätzlich nicht zurückerstattet, da sie als „verbraucht“ gelten.

Das Zerrüttungsprinzip ist zu einem „Mantel des Schweigens“ geworden, das die Foulspiele, die heute dazugehören, abdeckt. So kann eine Frau durchaus zugeben, dass die ursprünglich erhobene Beschuldigung des Kindesmissbrauchs konstruiert war; es ändert nichts daran, dass ihr das Kind letztlich zugesprochen wird; denn nun ist die Ehe zerrüttet und eine gemeinsame Sorge ist nicht mehr möglich. Eine Frau kann so von der Zerrüttung profitieren, die sie selbst herbeigeführt hat, und sie wird dabei von einem Gericht unterstützt, das ihr das Gefühl gibt, dass sie lediglich ihr „gutes Recht“ wahrnimmt.

Schleichend wurde das Grundgesetz außer Kraft gesetzt

Durch die gut abgestimmte Zusammenarbeit von Jugendämtern, Gesinnungsgutachtern und Familiengerichten ist die in der Verfassung verankerte Gewaltenteilung Schritt für Schritt aufgehoben worden. Für einen beschuldigten Vater entsteht der Eindruck, einem Kartell gegenüberzustehen. Es hat eine Verschmelzung stattgefunden, die letztlich eine Aushöhlung des Rechtsstaats zur Folge hatte, der gegen seine eigenen Prinzipien verstoßen muss, um die Verarmung der Väter zu ermöglichen:

Väter werden im Namen der Kinder auf Geldleistungen ver­klagt, wobei Natural- und Betreuungsleistungen nicht berück­sichtigt werden. Demgegenüber führt die Betreuungsleistung der Mutter zur völligen Befreiung von Barunterhalt, selbst dann wenn sie die Kinder in Fremdbetreuung gibt. Dies ist ein Verstoß gegen Artikel 3 und 6 des Grundgesetzes.

Durch Pfändung von Lohn und Sozialleistungen wird der Vater in eine Situation gebracht, in der er Natural- und Betreuungslei­stungen für seine Kinder nicht mehr erbringen und sich selbst nicht mehr vor Armut schützen kann - dies ist ein Verstoß gegen Artikel 1, 3 und 6 des Grundgesetzes.

Der Vater wird ca. 20% unter der Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen gepfändet. So werden Männer mit Kindern gegenüber Männern ohne Kinder erheblich benachteiligt - dies ist ein Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes.

Bei den Jugendämtern wird dem Vater regelmäßig Einsicht in die Akten seine Kinder verweigert, um Rechtsverstöße und Straftaten der Vollstreckungsbehörden zu verschleiern. Dem Vater wird rechtliches Gehör verweigert - ein Verstoß gegen Artikel 2 und 103 des Grundgesetzes.

Dem Vater wird ein fiktives Gehalt unterstellt, wenn er nicht genug verdient, um Barunterhalt zu leisten. So können ihm Sozialleistungen verweigert werden - dies ist ein Einstieg in die physische Vernichtung.

Mit diesem Drohpotential soll er zur Zwangsarbeit gezwungen werden, dies ist jedoch ein Verstoß gegen Artikel 12 des Grund­gesetzes, welches die Berufsfreiheit garantiert und Zwangsarbeit verbietetxiv.

Der kurze Weg vom Leistungsträger zum Leistungsempfänger

Ein Vater kann heute unverdient ein Schicksal erleiden, dass man nur in Diktaturen für möglich hält: Er verliert Frau und Kind - obendrein seine Wohnung. Er muss fortan Zwangsarbeit leisten für Frau und Kinder, die er nicht mehr sehen darf und für einen Staat, der ihn betrogen und beschuldigt hat. Der überwiegenden Mehrheit der derart Geschädigten ist es nach kurzer Zeit nicht mehr möglich, mit dem alten Schwung weiterzuarbeiten und den Arbeitsplatz zu erhalten. Viele erleiden solch ernsthafte gesundheitliche Störungen, dass sie dauerhaft, d.h. jahrzehntelang, auf staatliche Fürsorge angewiesen sind.

Damit sind wir wieder beim Geld. Bei den Folgekosten. Wir haben es hier einerseits mit einem Verlust von gesellschaftlicher Produktivkraft in schwer zu schätzendem – aber hohem - Ausmaß zu tun, andererseits mit gestiegenen sozialen Kosten. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer verdienten in Deutschland im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich im Jahr 2008 durchschnittlich 40.000 € brutto. In diese Zahl fließen auch die hohen Gehälter von angestellten GmbH-Geschäftsführern, Beamten des gehobenen Dienstes und angestellten Direktoren bei Banken, Versicherungen ein. Die Bezüge von Hartz-IV-Empfängern und Menschen, die aus dem Arbeitsprozess ausgegliedert sind, also die Gering-, bzw. Nichtverdiener werden hier nicht mitgerechnet. Die ca. 40.000 € brutto Jahresgehalt beziehen sich auf die Leistungsträger der Gesellschaft, zu denen Familienväter in der Regel gehören, da bei der Partnerwahl der Frauen leistungswillige Männer stark bevorzugt werden.

Geht man nun davon aus, dass etwa 1,5 Millionen verarmte Männer den Weg vom Leistungsträger zum Leistungsempfänger gegangen sind, so entsteht ein volkswirtschaftlicher Verlust von 60 Milliarden € jährlich.

Zu dieser Summe addieren sich die Kosten für die staatliche Fürsorge und die Krankheitsfolgekosten. Bei ca. 1.000 € Fürsorgekosten und ca. 200 € Gesundheitskosten monatlich pro Betroffenem, ergeben sich weitere Kosten von ca. 20 Milliarden € jährlich.

Die Vernichtung der wirtschaftliche Existenz durch Unterhalt erzeugt somit Folgekosten in der Größenordnung von 80 Milliarden € jährlich.

Die Ausgrenzung der Väter aus den Familien erzeugt weitere Kosten, da ihre Betreuungsleistung nun von anderen übernommen werden müssen - von den ‚Freien Trägern der Wohlfahrtspflege’, die jedes Jahr über 100 Milliarden € umsetzen. Das Geld stammt weitgehend aus Steuergeldern und Beiträgen der Kranken- und Rentenkassen.

Kinder, die nicht von ihren Müttern betreut werden können, landen eher im Heim, als in der Obhut des Vaters. Ein Heimplatz kostet zwischen 3.000 € und 10.000 € monatlich. Wird eine alleinerziehende Mutter krank, so bekommt sie von den Sozialstationen sofort eine Haushaltshilfe zu Seite gestellt. Die Kosten werden unter anderem von den Krankenkassen übernommen. Der Vater, der die Pflege der Kinder übernehmen könnte, wird in der Regel nicht einmal informiert.

Die Geschädigten müssen zahlen

Am Beispiel der so genannten Kuckuckskinder zeigt sich eindrucksvoll, wohin sich die Leitlinien, aus denen sich die Rechtspraxis herleitet, entwickelt haben: Frauen werden von Verpflichtungen ausgenommen und der Staat möchte nicht belastet werden. Hier ist auch für einen juristischen Laien offensichtlich, dass grundlegende Rechtspositionen aufgegeben wurden: Es wird nicht mehr nach dem Verursacherprinzip gehandelt und das Rechtssystem verfehlt seine Aufgabe, ein Opfer vor Betrug zu schützen – im Gegenteil: dem Geschädigten werden die Kosten aufgebürdetxv.

Folgt man zurückhaltenden Schätzungen der ‚Ärztezeitung’, könnte die Zahl der Kuckuckskinder bei 35.000 bis 70.000 pro Jahr liegen. Andere Untersuchungen sprechen von 10 -20% der Kinder als Kuckuckskinder - das wären bis zu 160.000 neugeborene Kinder jährlich, deren biologische Abstammung ungeklärt ist.

Dabei können bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit des Kindes Kosten von über 500.000,- Euro entstehen. Die Abschätzung der Kosten der Versorgung von Kuckuckskindern ergibt folgendes Modell:

Bei etwa 100.000 jährlich neugeborenen Kuckuckskindern, einer mittleren Versorgungsdauer von 20 Jahren und einer mittleren jährlichen Versorgungsleistung pro Kind von 5.000 € ergibt sich eine Transferleistung von 10 Milliarden €.

Bei dieser Dimension wird verständlich, warum feministische Politikerinnen und Verbände gegen die leichte Feststellung der biologischen Vaterschaft durch diskrete Vaterschaftstests mit Nachdruck Stimmung machen.

Es wird Schaden angerichtet - und Geld verschleudert

Einerseits haben wir es also mit Kosten zu tun, die man als Schäden betrachten kann. Dabei ist niemand daran interessiert, eine brauchbare Bilanz zu erstellen, hieße es doch, kritische Fragen an die Grundüberzeugungen unserer Gesellschaft zu stellen.

Dagegen sind die Ausgaben zur Frauenförderung kein Geheimnis. Im Gegenteil. Mit ihnen trumpft man auf, als würde sich an der Höhe der Ausgaben ein Erfolg der Politik ablesen lassen. Dabei sind diese Förderungen überflüssig! Alle. Es ist rausgeschmissenes Geld. Frauen sind heute nicht unterdrückt, nicht benachteiligt und auch nicht unterrepräsentiert – das behaupten nur Stimmen, denen es an elementaren Voraussetzungen für die Bewertung von Statistiken fehlt.

Inzwischen hat jedoch jede im Bundestag vertretene Partei ihre Quote und damit einen feministischen Flügel, der mit dem der anderen Parteien so gut vernetzt ist, dass man von einer „feministischen Einheitsfront“ reden kann. Mit diesem Machtinstrument wurde Geschlechter- und Familienpolitik unter eine feministische Definitionshoheit gestellt, zu der es derzeit keine Opposition gibt.

Alles, was offiziell die Bezeichnung „Frauenförderung“ trägt, wird durch Steuergelder alimentiert. Darüber hinaus fließen Gelder, die eigentlich zur Förderung von Familien vorgesehen waren, in Organisationen, die eine Dekonstruktion von Familie betreiben. Von vielen wird der Etikettenschwindel nicht bemerkt, da die Bezeichnungen harmlos klingen, wie „Bündnis für Familie“, „Ehe- und Partnerberatung“, oder die Organisation zum „Kinderschutz“.

Frauenhäuser sind ebenfalls ein wichtiges Glied in dieser Kette, wichtige Stützpunkte der Trennungs- und Scheidungspolitik. Mit ihnen wird die Mär vom Mann als gewaltsamer Dauertäter stets neu erzählt. So genannte „Aufdeckungsorganisationen“ geben ständig neue Horrorzahlen über sexualisierte Gewalt an die Öffentlichkeit und unterstützen Mütter bei der Konstruktion von Missbrauchsvorwürfen gegen Väter.

Außerdem bezahlen wir über Steuergelder Familienberatungsstellen, die eine Zermürbung der Väter betreiben, die sich ihnen gutgläubig anvertrauen; wir zahlen Tausende von Frauenbeauftragten der Polizei, der Städte und Gemeinden, die ausschließlich für „Frauenfragen“ zuständig sind und pauschal Männer als Täter brandmarken. Je mehr man forscht, desto deutlicher werden die Machstrukturen, die Männer - und besonders Väter - diskriminieren und deren Wirken durch öffentliche Gelder finanziert wird.

Trotz leerer Haushaltskassen leistet sich die Politik den Luxus von Frauenministerien und einem GenderKompetenzZentrum für das überschuldete Bundesland Nordrhein-Westfalen. Besonders die rot-grüne Politik, die leichtfertig den Schuldenberg anwachsen lässt, bewilligt gerne Milliardenförderungen für eine „Frauenhelferindustrie“, die im weltweiten Vergleich einen Spitzenplatz belegt. Einseitige Kampagnen und Frauenprojekte verschlingen Unsummen an Steuergeldern, statt dass die Familie - die aus Vater, Mutter, Kindern und Großeltern besteht -, gefördert wird, so wie es das Grundgesetzt vorsieht. Die daraus folgende demographische Notlage wirft bereits ihre Schatten voraus. Wir befinden uns im Zustand der so genannten „demographischen Kapitulation“.

Unter diesen Umständen kann es sich kein Staat auf der Welt leisten, auf Dauer Millionen von Facharbeitern in das soziale Abseits zu treiben, nur um das maßlose Anspruchs- und Sicherheitsdenken von Frauen zu befriedigen. Ein Heer von allein erziehenden Berufshaus­frauen, die rundum versorgt sind, soll nahtlos in den Ruhestand gleiten - auf Kosten von Unterhaltspflichtigen, auf Kosten der Steuerzahler und Beitragszahler in Renten- und Krankenkassen.

Sammelt man alle Einzelposten zusammen, so beziffern sich die direkten Kosten der Förderung feministischer Machtstrukturen auf über 20 Milliarden € jährlich.

Inzwischen spricht man von „Genderkosten“ – jedoch nur zaghaft. Der Suchbegriff „Genderkosten“ ergibt in einschlägigen Suchmaschinen gerade mal eine handvoll Treffer. Im gleichen Zusammenhang werden aber Tausende von Treffern zum Begriff „Genderpreis“ - also Preisverleihungen in Zusammenhang mit Genderpolitik - angezeigt. Bei der Auflistung der Folgekosten der Genderpolitik handelt es sich um eine echte Tabuzone, die dringend ausgeleuchtet werden muss.

Die volkswirtschaftliche Folgekosten von über 100 Milliarden € jährlich bieten viele gute Gründe, genauer hinzuschauen.

Dieser Beitrag ist eine erweiterte Fassung des gleichnamigen Textes aus dem Buch "Schlagseite - MannFrau kontrovers" (Klotz Verlag)

Anmerkungen

i Mathias Matusseek hat in ‚Vaterlose Gesellschaft’ von ersten Einschätzungen aus den USA berichtet, neuere Zahlen findet man im Blog des so genannten „Futuristen“.

ii Eine kritische Würdigung der Rechtssprechung seit der Reform von 1976/77 steht noch aus – die so genannte Männerforschung meidet das Thema und stützt sich ersatzweise auf eigene Erhebungen, Befragungen und Statistiken.

iii Die Biographien der Scheidungsväter wurden durch Betreuungen im Zusammenhang mit verschiedenen Väterorganisationen erhoben. Ein erster, noch vorsichtiger Versuch, sich ein Bild von der Männerseite zu verschaffen, war das Buch von Gerhard Amendt: ‚Scheidungsväter’, Institut für Geschlechter- und Generationenforschung IGG, Bremen 2004

iv Auch wenn es wie ein Extremfall wirkt: prinzipiell ist die Konstellation bei jeder Scheidung mit Kind gleich. Auf den Kindern liegt immer ein Schatten. Der Vater ist immer in einer Erpressungs-Situation. Der Satz „Wenn du nicht machst, was ich will, siehst du deine Kinder nicht mehr“, wird tatsächlich so gesagt, was gar nicht nötig ist: Er steht als unsichtbare Flammenschrift an der Wand der Familien-Küche. Es ist lediglich die Frage, bis zu welchem Grad eine Frau die Situation ausreizt.

v Verletzung von Menschenrechten - besonders im Ausland – stoßen allgemein auf Empörung. Das ist nicht so, wenn es um Männer in Deutschland geht. In diesem Fall wurde am 21.04.2011 vom ‚Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte EGMR’ eine „fundamentale Verletzung von Grund- und Menschenrechten“ in Bezug auf das Kind und den Vater festgestellt. Und das zum wiederholten Male.

vi Die Rechtspraxis deckt eine so genannte Kindesmitnahme oder Kindesverbringung seitens der Frau und macht sich selber der Verschleppung eines Verfahrens schuldig.

vii Die Zusammenstellung ist ein erster Anlauf und kann sich nur auf die verfügbaren Quellen stützen: http://www.amtliche-sozialberichterstattung.de/ - http://www.destatis.de/ - http://www.statistik-portal.de/ - https://www.regionalstatistik.de/ - http://www.haushaltssteuerung.de/ - http://de.statista.com/ http://www.zensus2011.de/ - http://www.dfuiz.net/ - http://www.i-daf.org/ -http://femokratieblog.wgvdl.com/

viii Der § 170 StGB zur Verletzung der Unterhaltspflicht schreibt vor: (1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

ix In einer Frauenzeitschrift wird das so gesehen: Die ‚Brigitte’ fragt: „Arm sind viele Alleinerziehende auch, weil die Väter gar keinen oder zu wenig Unterhalt bezahlen. Müssen hier neue Gesetze her?“ Ursula von der Leyen antwortet: „Das ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Unverantwortlichkeit dieser Männer ohnegleichen. Die Gesetze sind scharf. Das Problem ist nicht der untätige Staat, sondern die Väter und ihr Einfallsreichtum, mit dem sie sich zu drücken versuchen. Wenn der Vater nicht zahlt, springt der Staat mit dem Unterhaltsvorschuss ein, der an die Mutter gezahlt wird. Natürlich will der Staat sein Geld zurück. Aber auch der Staat kriegt nur 20 Prozent wieder. Daran sieht man, wie schwer diese Väter zu fassen sind. So bitter es ist und so wütend es einen macht.“

x Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar.

xi Vortrag von Peter Tholey auf dem ‚1. Deutschen Väterkongress’ am 03.05.2008 in Karlsruhe: ‚10 Jahre Kindschaftsrechtsreform – eine Bilanz’

xii Im §263 StGB heißt es zum Thema Betrug: 1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

xiii Zu finden im Internet unter dem Stichwort „Die Familie und ihre Zerstörer – dfuiz“. Hier wird versucht, auf über 900 Seiten das Problem in seiner ganzen Komplexität darzustellen.

xiv Zusammengefasst ergeben sich folgende Grundgesetzverstöße:
1. Verstoß gegen Artikel 6 des Grundgesetzes, der da lautet: (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
2. Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes, der da lautet: (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
3. Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht: Ausgangspunkt für das Bundesverfassungsgericht ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, also Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs.
4. Verweigerung von rechtlichem Gehör. Nach Art. 103 Absatz 1 Grundgesetz (GG) hat in Deutschland vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein grundrechtsgleiches Recht - kein Grundrecht, wie Artikel 93 Absatz 1 Nr. 4a GG zu entnehmen ist - und ist zugleich eine besondere Erscheinungsform grundgesetzlicher Rechtsstaatlichkeit.
5. Anordnung von Zwangsarbeit nach Artikel 12 GG: (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

xv Vorläufiger Höhepunkt der juristischen Beschäftigung mit Vaterschaftstests war das Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2005. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass ein „heimlich“ durchgeführter Vaterschaftstest keinen Anfangsverdacht für eine Vaterschaftsanfechtungsklage begründe. Er stellte fest, dass die DNA-Analyse des genetischen Materials eines Menschen ohne dessen Wissen und Zustimmung das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausformung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletze. Dieses Grundrecht stehe nicht hinter dem Recht des Klägers auf Kenntnis des Bestehens oder Nichtbestehens seiner Vaterschaft zurück. Dass das Kind ebenfalls im Rahmen seines informationellen Selbstbestimmungsrechtes über seine Abstammung Klarheit haben muss, ließen die Richter unter den Tisch fallen. Ihnen ging es in erster Linie darum, die Mütter und den Staat vor Schadensersatzforderungen zu schützen. Zuvor hatten die damalige Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zusammen mit der Bundesfamilienministerin Renate Schmidt die Forderung aufgestellt, ungenehmigte Vaterschaftstests mit bis zu einem Jahr Strafe zu ahnden.

 

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